Rechtstracker.at

§ 38a ZDG

Fassungen
01.10.2013 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 163/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38a01.10.201331.12.2017 BGBl. I Nr. 163/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 163/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Ausbildung

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Rechtsträger von Einrichtungen können Zivildienstleistenden im Einvernehmen mit diesen eine über Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, hinausgehende Ausbildung oder Teile einer Ausbildung anbieten oder gegebenenfalls in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen, sofern diese Ausbildung oder Teile einer Ausbildung in einem der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Gebiete durch Bundes- oder Landesgesetz, eine Verordnung oder eine Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung geregelt sind. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung oder Teile einer Ausbildung ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Zivildienstleistenden sind unzulässig.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      Rechtsträger für Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen oder in der Katatstrophenhilfe erbringen,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen einer Gebietskörperschaft und
    3. Ziffer 3
      Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.

Im RIS seit

27.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40154857