Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Text
§ 4a. (1) Im Anerkennungsbescheid nach § 4 Abs. 1 ist auch anzugeben,Paragraph 4 a, (1) Im Anerkennungsbescheid nach Paragraph 4, Absatz eins, ist auch anzugeben,
welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und
für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach § 54a Abs. 2 weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach Paragraph 4, Absatz eins, samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach Paragraph 54 a, Absatz 2, weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Absatz eins, Ziffer eins und 2) beantragt.
(3)Absatz 3,Eine vom Rechtsträger nach § 39a erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.Eine vom Rechtsträger nach Paragraph 39 a, erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12063469
alte Dokumentnummer
N4199118415J