Rechtstracker.at

§ 4a ZDG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 675/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a01.01.199231.12.1993 BGBl. Nr. 675/1991 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 675/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 4 a, (1) Im Anerkennungsbescheid nach Paragraph 4, Absatz eins, ist auch anzugeben,

  1. Ziffer eins
    welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringen haben und
  2. Ziffer 2
    für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung höchstens zugelassen wird.
  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Bescheides nach Paragraph 4, Absatz eins, samt den dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens an die Kommission zur Entscheidung nach Paragraph 54 a, Absatz 2, weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Rechtsträger eine Änderung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der Zivildienstplätze (Absatz eins, Ziffer eins und 2) beantragt.
  2. Absatz 3,Eine vom Rechtsträger nach Paragraph 39 a, erstattete Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß der Akten des Anerkennungsverfahrens ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur Entscheidung weiterzuleiten.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063469

alte Dokumentnummer

N4199118415J