Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53aParagraph 53 a
Text
§ 53a. (1) Im Verfahren vor der Zivildienstoberkommission in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 ist das VStG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist.Paragraph 53 a, (1) Im Verfahren vor der Zivildienstoberkommission in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, ist das VStG 1950 anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 60 bis 69 ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der Paragraphen 60 bis 69 ist die Berufung an die Zivildienstoberkommission zulässig. Die Zivildienstoberkommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen die in diesen Fällen ergangenen Berufungsbescheide der Zivildienstoberkommission ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6 mittelbar Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Zivildienstoberkommission erforderlich ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstoberkommission in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, mittelbar Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Zivildienstoberkommission erforderlich ist.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Art. III, BGBl. Nr. 598/1988: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Im Absatz 3 wird irrtümlich der § 53e zitiert (richtig: § 53a).
Dokumentnummer
NOR12062074
alte Dokumentnummer
N4198810228A