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§ 54b ZDG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 675/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54b01.01.199231.12.1993 BGBl. Nr. 675/1991 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 675/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 54 b, (1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder der Kommission sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (Paragraph 54 c,) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Artikel 67, Absatz eins, B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

  1. Absatz 2,Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063513

alte Dokumentnummer

N4199118460J