Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54cParagraph 54 c
Text
§ 54c. (1) Die Kommission beschließt in Senaten.Paragraph 54 c, (1) Die Kommission beschließt in Senaten.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören.
(3)Absatz 3,Jedem Senat der Kommission gehören als Mitglieder an:
Der Vorsitzende der Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und
je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes.
(4)Absatz 4,Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.Bei der Bestellung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist auf Paragraph 63 a, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 2, sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.
Dokumentnummer
NOR12063514
alte Dokumentnummer
N4199118461J