Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54dParagraph 54 d
Text
§ 54d. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern erforderlich.Paragraph 54 d, (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern erforderlich.
(2)Absatz 2,Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dokumentnummer
NOR12063515
alte Dokumentnummer
N4199118462J