Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54fParagraph 54 f
Text
§ 54f. (1) Die Kommission hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 54 f, (1) Die Kommission hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Kommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen ihre Bescheide ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlich ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach Paragraph 54 a, Absatz 2, erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach Paragraph 54 a, Absatz 2, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.
Dokumentnummer
NOR12063517
alte Dokumentnummer
N4199118464J