Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54gParagraph 54 g
Text
§ 54g. Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der weiteren Mitglieder, sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind. Paragraph 54 g, Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der weiteren Mitglieder, sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.
Dokumentnummer
NOR12063518
Alte Dokumentnummer
N4199118465J