Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54iParagraph 54 i
Text
§ 54i. Die §§ 45, 46, 49, 50 und 52 sind auf die Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils anstelle der Ausdrücke „Zivildienstrat'', „der Vorsitzende des Zivildienstrates'' sowie „Ratsmitglieder'' die Ausdrücke „Kommission'', „der Vorsitzende der Kommission'' sowie „Kommissionsmitglieder'' treten. Paragraph 54 i, Die Paragraphen 45, 46, 49, 50 und 52 sind auf die Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils anstelle der Ausdrücke „Zivildienstrat'', „der Vorsitzende des Zivildienstrates'' sowie „Ratsmitglieder'' die Ausdrücke „Kommission'', „der Vorsitzende der Kommission'' sowie „Kommissionsmitglieder'' treten.
Dokumentnummer
NOR12063520
Alte Dokumentnummer
N4199118467J