Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
Verstöße gegen Pflichten der Rechtsträger der Einrichtungen und der
Vorgesetzten
§ 67. Die Verletzung der im § 32 Abs. 1 und in den §§ 38 bis 40 den Rechtsträgern der Einrichtungen auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Paragraph 67, Die Verletzung der im Paragraph 32, Absatz eins und in den Paragraphen 38 bis 40 den Rechtsträgern der Einrichtungen auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist.
(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 25) Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 25,)
Dokumentnummer
NOR12061691
Alte Dokumentnummer
N41986105043