Rechtstracker.at

§ 3a ZGVG

Fassungen
ab 25.07.2025 — BGBl. I Nr. 49/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a heute25.07.2025 BGBl. I Nr. 49/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

25.07.2025BGBl. I Nr. 49/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 3 a,

Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 dieses Bundesgesetzes, Artikel 4 a, Absatz eins, Buchstabe a, Artikel 7 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 7 b, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies jeweils finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 11, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, soweit dies finanzielle Gegenparteien betrifft, Artikel 27, Absatz 3,, Artikel 28, Absatz 5,, Artikel 29, Absatz 3,, Artikel 31, Absatz eins und 3, Artikel 35, Absatz 3,, Artikel 37, Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 38, Absatz 3,, Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 52, Absatz eins, dritter Unterabsatz und Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40270490