Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist
berechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;
bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.
(2)Absatz 2,Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40041420