Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 23.Paragraph 23,
Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40041428