Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (§ 18) Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (Paragraph 18,) Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40041436