Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 34.Paragraph 34,
Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert. Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach Paragraph 29, gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40041439