Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Voraussetzungen der Eintragung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
das 28. Lebensjahr vollendet hat,
fachlich qualifiziert ist,
3.vertrauenswürdig ist und
eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40041414