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§ 109 ZollR-DG

Fassungen
01.05.2004 bis 15.06.2010 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
§ 10916.06.201031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 10901.05.200415.06.2010 § → § · 1 Dokument
§ 10928.04.200430.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 26/2004 · 2 Dokumente
§ 10901.01.199530.04.2004 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

28.04.2004BGBl. I Nr. 26/2004

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010danach: BGBl. I Nr. 34/2010

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt G

Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 1

Ermittlungshilfe

Anwendungsbereich

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren
    1. Ziffer eins
      aufgrund unmittelbar anwendbarer EG-Vorschriften oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
    3. Ziffer 3
      bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
    Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.
    Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 4, auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).
  2. Absatz 2,Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des Paragraph 112, Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
  3. Absatz 3,Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Zollangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051436