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§ 115a ZollR-DG

Fassungen
ab 28.04.2004 — BGBl. I Nr. 26/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115a heute28.04.2004 BGBl. I Nr. 26/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115 a

Inkrafttretensdatum

28.04.2004BGBl. I Nr. 26/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung

Paragraph 115 a,

  1. Absatz eins,Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in das Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der der Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor Entsendung eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.
  2. Absatz 2,Durch Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres oder der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann festgelegt werden, dass ein in ein bestimmtes Land entsendeter Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen tätig wird. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051445