Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Text
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).
(2)Absatz 2,In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4)Absatz 4,§ 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Schlagworte
Einfuhrabgabe, Ausrichtungsfonds
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40133334