Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Text
§ 123.Paragraph 123,
Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (§ 2) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte. Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (Paragraph 2,) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12053927
Alte Dokumentnummer
N3199440534J