Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Text
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Beim Beitritt gültige, nach dem Zollgesetz 1988 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, für das entsprechende Verfahren im Sinn des Zollrechts (§ 2) weiter. Bewilligungen nach § 60 Abs. 8 des Zollgesetzes 1988 gelten jedoch nur nach Maßgabe der Artikel 375 und 376 ZK-DVO im gemeinschaftlichen Versandverfahren weiter.Beim Beitritt gültige, nach dem Zollgesetz 1988 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, für das entsprechende Verfahren im Sinn des Zollrechts (Paragraph 2,) weiter. Bewilligungen nach Paragraph 60, Absatz 8, des Zollgesetzes 1988 gelten jedoch nur nach Maßgabe der Artikel 375 und 376 ZK-DVO im gemeinschaftlichen Versandverfahren weiter.
(2)Absatz 2,Soweit für ein Verfahren nach dem Zollgesetz 1988 keine besondere Bewilligung erforderlich war, gilt die zollamtliche Bestätigung (§ 59 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligung im Sinn des Abs. 1.Soweit für ein Verfahren nach dem Zollgesetz 1988 keine besondere Bewilligung erforderlich war, gilt die zollamtliche Bestätigung (Paragraph 59, des Zollgesetzes 1988) als Bewilligung im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Abs. 1 gelten Ausübungsbewilligungen für offene Lager auf Vormerkrechnung als Lagerbewilligungen für Zollager des Typs D im Sinn des Artikels 504 Absatz 1 ZK-DVO.Im Rahmen des Absatz eins, gelten Ausübungsbewilligungen für offene Lager auf Vormerkrechnung als Lagerbewilligungen für Zollager des Typs D im Sinn des Artikels 504 Absatz 1 ZK-DVO.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des Abs. 1 gelten Bewilligungen für Zollvergütungen (§ 45 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligungen der aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK in der Form des Verfahrens der Zollrückvergütung.Im Rahmen des Absatz eins, gelten Bewilligungen für Zollvergütungen (Paragraph 45, des Zollgesetzes 1988) als Bewilligungen der aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK in der Form des Verfahrens der Zollrückvergütung.
(5)Absatz 5,Beim Beitritt gültige Bewilligungen für Zollfreizonen im Sinn des § 173 des Zollgesetzes 1988 gelten ein Jahr ab dem Beitritt als Bewilligungen für Freilager im Sinn der Art. 166 ff. ZK weiter.Beim Beitritt gültige Bewilligungen für Zollfreizonen im Sinn des Paragraph 173, des Zollgesetzes 1988 gelten ein Jahr ab dem Beitritt als Bewilligungen für Freilager im Sinn der Artikel 166, ff. ZK weiter.
(6)Absatz 6,Unbeschadet des Weitergeltens der Bewilligung sind die im Verfahren befindlichen oder erst nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführten Waren nach Maßgabe des Abschnittes D entsprechend dem Zollrecht (§ 2) zu behandeln, sofern im § 127 Abs. 2 zweiter Satz und im § 130 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.Unbeschadet des Weitergeltens der Bewilligung sind die im Verfahren befindlichen oder erst nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführten Waren nach Maßgabe des Abschnittes D entsprechend dem Zollrecht (Paragraph 2,) zu behandeln, sofern im Paragraph 127, Absatz 2, zweiter Satz und im Paragraph 130, Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist.
(7)Absatz 7,Im Rahmen des Abs. 1 gilt auch bei Anwendung von Bewilligungen nach § 175 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 die Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 77 dieses Bundesgesetzes, wenn die Zollschuld nach dem Beitritt entsteht.Im Rahmen des Absatz eins, gilt auch bei Anwendung von Bewilligungen nach Paragraph 175, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988 die Regelung des Zahlungsaufschubs nach Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes, wenn die Zollschuld nach dem Beitritt entsteht.
(8)Absatz 8,Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Artikel 20, Absatz 3, Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12053928
Alte Dokumentnummer
N3199440535J