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§ 124 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.2016 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12401.01.199530.04.2016 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Beim Beitritt gültige, nach dem Zollgesetz 1988 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, für das entsprechende Verfahren im Sinn des Zollrechts (Paragraph 2,) weiter. Bewilligungen nach Paragraph 60, Absatz 8, des Zollgesetzes 1988 gelten jedoch nur nach Maßgabe der Artikel 375 und 376 ZK-DVO im gemeinschaftlichen Versandverfahren weiter.
  2. Absatz 2,Soweit für ein Verfahren nach dem Zollgesetz 1988 keine besondere Bewilligung erforderlich war, gilt die zollamtliche Bestätigung (Paragraph 59, des Zollgesetzes 1988) als Bewilligung im Sinn des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Absatz eins, gelten Ausübungsbewilligungen für offene Lager auf Vormerkrechnung als Lagerbewilligungen für Zollager des Typs D im Sinn des Artikels 504 Absatz 1 ZK-DVO.
  4. Absatz 4,Im Rahmen des Absatz eins, gelten Bewilligungen für Zollvergütungen (Paragraph 45, des Zollgesetzes 1988) als Bewilligungen der aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK in der Form des Verfahrens der Zollrückvergütung.
  5. Absatz 5,Beim Beitritt gültige Bewilligungen für Zollfreizonen im Sinn des Paragraph 173, des Zollgesetzes 1988 gelten ein Jahr ab dem Beitritt als Bewilligungen für Freilager im Sinn der Artikel 166, ff. ZK weiter.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Weitergeltens der Bewilligung sind die im Verfahren befindlichen oder erst nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführten Waren nach Maßgabe des Abschnittes D entsprechend dem Zollrecht (Paragraph 2,) zu behandeln, sofern im Paragraph 127, Absatz 2, zweiter Satz und im Paragraph 130, Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 7,Im Rahmen des Absatz eins, gilt auch bei Anwendung von Bewilligungen nach Paragraph 175, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988 die Regelung des Zahlungsaufschubs nach Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes, wenn die Zollschuld nach dem Beitritt entsteht.
  8. Absatz 8,Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Artikel 20, Absatz 3, Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053928

Alte Dokumentnummer

N3199440535J