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§ 125 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.2016 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12501.01.199530.04.2016 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Waren, die sich beim Beitritt in einem Anweisungsverfahren befinden, gelten als in einem Versandverfahren im Sinn des Zollrechts befindlich.
  2. Absatz 2,Die Ersatzpflicht nach Paragraph 119, des Zollgesetzes 1988 für eine beim Beitritt noch nicht entstandene Zollschuld endet für die in Absatz eins, genannten Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld für solche Waren entsteht für den Hauptverpflichteten die Zollschuld nach Artikel 204 ZK so, als wäre er trotz einer Übergabe der Waren an einen Warenführer weiterhin neben diesem und allfälligen anderen beteiligten Personen zur Gestellung der Waren verpflichtet geblieben.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053929

Alte Dokumentnummer

N3199440536J