Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Text
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach § 34 Abs. 1 Z 1 des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.
(2)Absatz 2,Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
(3)Absatz 3,Sind die im Abs. 1 genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des § 41 des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.Sind die im Absatz eins, genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12053932
Alte Dokumentnummer
N3199440539J