Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
§ 129.Paragraph 129,
Wird für in § 121 genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach § 124 Abs. 4 weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des § 45 des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden. Wird für in Paragraph 121, genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach Paragraph 124, Absatz 4, weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des Paragraph 45, des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12053933
Alte Dokumentnummer
N3199440540J