Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Text
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Sind Gemeinschaftswaren oder Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen neuen Mitgliedstaates vor dem Beitritt unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden und befinden sie sich beim Beitritt im Anwendungsgebiet noch in einem Zollverfahren, ausgenommen den im § 127 Abs. 4 genannten Fall, oder in einer Zollfreizone, so sind sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei von Einfuhrabgaben zu belassen, soweit auf sie keine an eine Ausfuhr in ein Drittland anknüpfende Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden ist.Sind Gemeinschaftswaren oder Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen neuen Mitgliedstaates vor dem Beitritt unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden und befinden sie sich beim Beitritt im Anwendungsgebiet noch in einem Zollverfahren, ausgenommen den im Paragraph 127, Absatz 4, genannten Fall, oder in einer Zollfreizone, so sind sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei von Einfuhrabgaben zu belassen, soweit auf sie keine an eine Ausfuhr in ein Drittland anknüpfende Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden ist.
(2)Absatz 2,Wurde hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Waren eine ergänzende Veredlung (§ 89 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988) vorgenommen, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Wurde hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Waren eine ergänzende Veredlung (Paragraph 89, Absatz 5, des Zollgesetzes 1988) vorgenommen, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12053936
Alte Dokumentnummer
N3199440543J