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§ 132 ZollR-DG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.2016 — BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13201.01.199530.04.2016 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 659/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Sind Gemeinschaftswaren oder Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen neuen Mitgliedstaates vor dem Beitritt unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden und befinden sie sich beim Beitritt im Anwendungsgebiet noch in einem Zollverfahren, ausgenommen den im Paragraph 127, Absatz 4, genannten Fall, oder in einer Zollfreizone, so sind sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei von Einfuhrabgaben zu belassen, soweit auf sie keine an eine Ausfuhr in ein Drittland anknüpfende Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden ist.
  2. Absatz 2,Wurde hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Waren eine ergänzende Veredlung (Paragraph 89, Absatz 5, des Zollgesetzes 1988) vorgenommen, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053936

Alte Dokumentnummer

N3199440543J