Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Amtliche Aufsicht
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in Paragraph 17, Absatz eins, angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.
(2)Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12053822
Alte Dokumentnummer
N3199440429J