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§ 39 ZollR-DG

Fassungen
01.05.2016 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 163/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.05.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3901.01.199531.12.1997 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. I Nr. 163/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu den Artikel 22 bis 29 des Zollkodex, Örtliche Zuständigkeit für Bewilligungserteilungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
  2. Absatz 2,Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des Paragraph 87, Absatz 3, ist jedoch das als erstes befasste Zollamt zuständig.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befasste Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178645