Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Zu Art. 64 des ZollkodexZu Artikel 64, des Zollkodex
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Wer Papiere im Sinn des Art. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.Wer Papiere im Sinn des Artikel 78, des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178654