Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zweiter Titel.
Streitgenossenschaft und Hauptintervention.
§. 11.Paragraph 11,
Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen
thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.
Anmerkung
Zur Zuständigkeit im Fall der Z 1 siehe § 93 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
Schlagworte
Materielle Streitgenossenschaft, Formelle Streitgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020142
Alte Dokumentnummer
N2189517179T