Rechtstracker.at

§ 113 ZPO

Fassungen
01.03.1919 bis 31.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11301.03.191931.05.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,So lange sich ein Rechtsanwalt nicht mit Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts zur Besorgung der Zustellung bei Gericht bereit erklärt hat, sind die in der betreffenden Streitsache vorkommenden Zustellungen von amtswegen zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Die durch Zustellung zwischen Rechtsanwälten im Vergleiche zur sonstigen Zustellung von amtswegen etwa erwachsenden Mehrkosten hat die Partei, deren Rechtsanwalt sich zur Besorgung der Zustellung erboten hat, und zwar ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020246

Alte Dokumentnummer

N2189517283T