Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Gemeinsame Bestimmungen.
§. 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Wenn die Bestimmung von Fristen oder die Anberaumung von Tagsatzungen nicht in einer Entscheidung des Gerichtes oder bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, obliegt sie im Verfahren vor Gerichtshöfen dem Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist.
(2)Absatz 2,Gleiches gilt von der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung oder Abkürzung einer Frist oder auf Erstreckung einer Tagsatzung, falls nicht der Antrag während einer mündlichen Verhandlung gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020273
Alte Dokumentnummer
N2189517310T