Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, ist auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen der Ersatz der diesem hiedurch verursachten Kosten in dem vom Gerichte festzustellenden Betrage aufzuerlegen. Die Wiedererstattung dieser Kosten kann auch dann nicht begehrt werden, wenn der Gegner in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurtheilt wird.
(2)Absatz 2,Wird ein solcher Antrag auf Kostenersatz bei einer Tagsatzung gestellt, so ist über denselben unverweilt, nach Anhörung des anwesenden Gegners, zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Wird eine Tagsatzung durch das Nichterscheinen beider Parteien vereitelt, so fällt jeder Partei die Hälfte der dadurch verursachten Kosten zur Last.
Schlagworte
Kostenseparation
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020275
alte Dokumentnummer
N2189517312T