Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 155Paragraph 155
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Fünfter Titel.
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.
Tod einer Partei.
§. 155.Paragraph 155,
(1)Absatz eins,Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Processvollmacht ausgestattete Person vertreten war.
(2)Absatz 2,Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegner früher die Bestellung eines Curators beantragt (§. 811 a. b. G. B.), um wider diesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Curator.Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegner früher die Bestellung eines Curators beantragt (Paragraph 811, a. b. G. B.), um wider diesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Curator.
(3)Absatz 3,Um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei zu bewirken, kann der Gegner bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Todes der verstorbenen Partei anhängig war, auch die Ladung dieser Rechtsnachfolger beantragen. Zufolge eines solchen Antrages sind dieselben zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache oder zur Fortführung dieser Verhandlung zu laden.
(4)Absatz 4,Diese Ladung ist nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.
Schlagworte
Prozeßvollmacht, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020288
alte Dokumentnummer
N2189517325T