Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes.
§. 161.Paragraph 161,
(1)Absatz eins,Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.
(2)Absatz 2,Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien die Aufnahme des Verfahrens erwirken.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020294
Alte Dokumentnummer
N2189517331T