Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 167.Paragraph 167,
Die vorstehenden Bestimmungen haben sinngemäß zur Anwendung zu kommen, wenn nach dem gegenwärtigen Gesetze aus anderen als den in diesem Titel bezeichneten Gründen eine Unterbrechung des Verfahrens stattzufinden hat und hierüber nichts Abweichendes angeordnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020300
Alte Dokumentnummer
N2189517337T