Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.
Nebenintervention.
§. 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).
(2)Absatz 2,Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020148
alte Dokumentnummer
N2189517185T