Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 187Paragraph 187
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
2. Durch den Senat.
§. 187.Paragraph 187,
(1)Absatz eins,Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Processgegner gegenübersteht, so können diese Processe, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Senates zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
(2)Absatz 2,Die Verbindung ist auch zulässig, wenn einzelne dieser Rechtsstreite vor den Einzelrichter gehören. Zur Verhandlung und Entscheidung über die verbundenen Rechtsstreite ist der Senat berufen.
Anmerkung
Zur Ermöglichung der Verbindung sieht § 31a JN, RGBl. Nr. 111/1895, Delegation von Verfahren an ein Gericht vor.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020320
Alte Dokumentnummer
N2189517357T