Rechtstracker.at

§ 205 ZPO

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2002 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20501.01.189831.12.2002 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 205,

  1. Absatz eins,In einem gerichtlichen Vergleiche kann die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses oder die Übernahme der Verbindlichkeit zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung eines vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Thatsachen zum Gegenstande haben.
  2. Absatz 2,Im Vergleiche muss die Tagsatzung, bei welcher der Eid abzulegen ist, oder doch die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtige Partei um Bestimmung dieser Tagsatzung einzuschreiten hat. Die Ablegung des Eides erfolgt vor dem richterlichen Beamten, welcher vom Vorsteher des im Vergleiche genannten Gerichtes mit der Abnahme des Eides beauftragt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Verglichener Eid, Eidesvergleich

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020338

alte Dokumentnummer

N2189517375T