Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 121/1973RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 212aParagraph 212 a
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 212a.Paragraph 212 a,
(1)Absatz eins,Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 207 Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (Paragraph 207, Absatz 3,), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des Paragraph 207, Absatz eins und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.Der Paragraph 212, ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im Paragraph 212, Absatz eins, vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein Monat verstrichen ist.Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Paragraph 212, Absatz 5,) ein Monat verstrichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020346
Alte Dokumentnummer
N2189517383T