Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 215Paragraph 215
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 215.Paragraph 215,
(1)Absatz eins,Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
(2)Absatz 2,Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
(3)Absatz 3,Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person der Richter nicht berührt.
Anmerkung
Zu Abs. 1: siehe aber § 292, besonders dessen Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020349
Alte Dokumentnummer
N2189517386T