Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 216Paragraph 216
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle.
§. 216.Paragraph 216,
(1)Absatz eins,Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im §. 207 erwähnten Angaben und den gemäß §. 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im Paragraph 207, erwähnten Angaben und den gemäß Paragraph 208, etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§. 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.Die Bestimmungen der Paragraphen 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020350
alte Dokumentnummer
N2189517387T