Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 218Paragraph 218
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Sechster Titel.
Acten.
§. 218.Paragraph 218,
Jede Partei kann zur Begründung ihrer Anträge auch auf die ihr auf Veranlassung des Gegners zugestellten Schriftstücke Bezug nehmen. Sie kann, wenn diese Schriftstücke in Verlust gerathen sind, und sich auch kein Exemplar derselben bei Gericht befindet, verlangen, dass ihr der Gegner gestatte, auf ihre Kosten von den in seinen Händen befindlichen bezüglichen Schriftstücken Abschriften zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020352
Alte Dokumentnummer
N2189517389T