Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 234Paragraph 234
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 234.Paragraph 234,
Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Process keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Process einzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020369
Alte Dokumentnummer
N2189517406T