Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 241Paragraph 241
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
76/2002.76 aus 2002,.
Text
§. 241.Paragraph 241,
Wenn bei der ersten Tagsatzung infolge der vom benannten Auctor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Betheiligten in Ansehung der Übernahme des Processes durch den Auctor zustande kommt, so hat der Vorsitzende oder der mit der Abhaltung der ersten Tagsatzung beauftragte Richter auf entsprechenden Antrag gleich bei der Tagsatzung den Beklagten durch Beschluss von der Klage zu entbinden.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Auktor, Prozeß, Beteiligter, Prozess
Dokumentnummer
NOR12020376
Alte Dokumentnummer
N2189517413T