Rechtstracker.at

§ 243 ZPO

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24301.01.199831.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
§ 24301.05.198331.12.1997 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

76 aus 2002,.

Text

Beantwortung der Klage.

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Der mit der Abhaltung der ersten Tagsatzung betraute Richter hat, falls sich nach den Ergebnissen dieser Tagsatzung die Anordnung einer Streitverhandlung als nothwendig darstellt, sogleich bei der Tagsatzung dem Beklagten die Beantwortung der Klagschrift durch Beschluss aufzutragen und für die Beantwortung eine den Umständen des einzelnen Falles angemessene, vier Wochen nicht überschreitende Frist zu bestimmen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Beantwortung hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, wenn der Klageanspruch bestritten wird, die Tatsachen, auf welche sich die Einwendungen des Beklagten gründen, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Beklagte zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Sofern nicht inzwischen bereits vom Gericht eine abgesonderte Verhandlung über die vom Beklagten vorgebrachten Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache angeordnet wurde, hat der Beklagte in dem von ihm zu überreichenden Schriftsatz insbesondere auch die zur Begründung dieser Einreden dienenden Umstände anzugeben und die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweise zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im Paragraph 229, angeführten Anträge stellen.
  4. Absatz 4,Ist nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden, anzunehmen, daß sich der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen wird, so kann der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß auftragen; dieser Beschluß kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden. Die Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, sind in diesem Fall bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorzubringen. Im übrigen sind die bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden Prozeßhandlungen am Beginn der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung vorzunehmen. Wird die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht, so gilt der Paragraph 398,

Anmerkung

Zur Klagebeantwortung als bestimmenden Schriftsatz:
1. Die Klage ist ein bestimmender Schriftsatz; das Erfordernis
eines (zahlenmäßig) bestimmten Begehrens (Abs. 1) ist Ausdruck
der Dispositionsmaxime, die Parteien stecken den Rahmen des
Verfahrens ab (der Kläger den Streitgegenstand).
2. Zur Bewertung (Abs. 2) siehe die §§ 54 ff., besonders § 56
Abs. 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039800

alte Dokumentnummer

N2199750331L