Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 274Paragraph 274
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Glaubhaftmachung (Bescheinigung).
§. 274.Paragraph 274,
(1)Absatz eins,Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
(2)Absatz 2,Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020409
alte Dokumentnummer
N2189517446T