Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1987RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, bedürfen, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
(2)Absatz 2,Wird gegen eine solche Partei während der Dauer des Processes die Disciplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte, der Entsetzung vom Amte, der Versetzung in den Ruhestand oder der Dienstentlassung verhängt, so ist von ihr für das weitere Verfahren, sofern in demselben die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, ein Rechtsanwalt zu bestellen. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet deshalb nicht statt.
Schlagworte
Prozeß, Disziplinarstrafe
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020159
alte Dokumentnummer
N2189517196T