Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 290Paragraph 290
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 290.Paragraph 290,
Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kann gegen dieselbe dann kein Einwand erhoben werden, wenn die Beweisaufnahme den für das Processgericht geltenden Gesetzen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020426
alte Dokumentnummer
N2189517463T