Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 298Paragraph 298
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer.
§. 298.Paragraph 298,
(1)Absatz eins,Urkunden sind in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei von dem ganzen Inhalte der Urkunden Einsicht nehmen können.
(2)Absatz 2,Kommen nur einzelne Theile einer sich auf verschiedene Rechtsverhältnisse beziehenden Urkunde in Betracht, so kann das Gericht, nachdem es vom ganzen Inhalte der Urkunde Einsicht genommen hat, auf Antrag anordnen, dass dem Gegner außer dem Eingange, dem Schlusse, dem Datum und der Unterschrift, nur diejenigen Stellen vorgewiesen werden, welche für das, den Gegenstand des Streites bildende Rechtsverhältnis von Belang sind.
(3)Absatz 3,Der Gegner des Beweisführers ist zur Erklärung über die vorgelegte Urkunde aufzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020434
Alte Dokumentnummer
N2189517471T