Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 305Paragraph 305
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 305.Paragraph 305,
Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.
Schlagworte
Kunstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020441
Alte Dokumentnummer
N2189517478T